Hauswirtschaftliche Versorgung

Wir bieten Ihnen ein breites Leistungsspektrum im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung:

Im Rahmen der Pflegeversicherung

Sie benötigen Hilfe im Haushalt? Unsere Hauswirtschafterinnen kommen und unterstützen Sie bei der Wäschepflege, der Wohnungsreinigung, der Mahlzeitenzubereitung und erledigen Ihren Einkauf.

Diese Leistungen werden abgerechnet über die Leistungspakete:
LP15 Waschen / Bügeln / Reinigen oder
LP16 Einkauf / Besorgungen

Im Rahmen der Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Der Entlastungsbetrag (nach §45b SGB XI) kann auch für hauswirtschaftliche Unterstützung eingesetzt werden!

125,00 € im Monat stehen dafür für alle Pflegebedürftige, sofern eine Einstufung (Pflegegrad) in der Pflegeversicherung vorliegt, zur Verfügung.

Menüdienst “Essen auf Rädern"

Über verschiedene Partner organisieren wir für Sie ein warmes Mittagessen.

Zur Auswahl stehen täglich mehrere Menüs, auch Diätkost und anderes.
Zum Testen können Sie über uns ein kostenloses Probemenü anfordern. Sie bestimmen selbst, wie häufig und wie lange Sie das Essen geliefert bekommen möchten. Abbestellungen können täglich erfolgen.

Die Lieferung erfolgt frei Haus pünktlich zur Mittagszeit.

Krankenhausservice

Sie sind im Krankenhaus, Ihre Wohnung steht leer.

Wir schauen nach Ihrer Wohnung, gießen die Blumen und leeren den Briefkasten.

Sie bekommen im Krankenhaus Besuch durch uns, versorgen Sie mit frischer Wäsche von Zuhause und bringen Ihnen die Post und die Zeitung mit.

Haus- und Familienpflege
(nach §38 SGB V)

Bei Krankheit, Reha- oder Krankenhausaufenthalt, wenn Kinder im Haushalt betreut werden müssen. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Haushalt wird weitergeführt und die Kinder werden versorgt und betreut.

Darüber hinaus besteht auch Anspruch auf eine Haushaltshilfe wenn wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, zeitlich befristet, die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.

Der Anspruch besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Das Krankenhaus oder der Hausarzt stellt ein Attest über die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe, bis zu maximal acht Stunden täglich, aus.