Behandlungspflege

Leistungen

Maßnahmen der ärztlichen Behandlung die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und die üblicherweise an Pflegefachkräfte delegiert werden können.

Die einzelnen Leistungen werden vom behandelten Arzt verordnet.

  • Blutzuckermessungen
  • Blutdruckmessungen
  • Injektionen
  • Blasenspülungen
  • Dekubitusbehandlungen
  • Anlegen und Wechseln von Wundverbänden
  • Anlegen von Kompressionsverbänden
  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
  • Infusionstherapie, Parenterale Ernährung (An- und Abhängen von Infusionen)
  • Portversorgung
  • Katheterisierung der Harnblase
  • Richten und Verabreichen von ärztlich verordneten Medikamenten (auch med. Einreibungen und das Verabreichen von Augentropfen)
  • Versorgen von Drainagen
  • Absaugen der Atemwege
  • Wechsel und Pflege der Trachealkanüle
  • Stomabehandlung
  • Versorgen von PEG (Enterale Ernährung)

Anleitung bei der Behandlungspflege

Beratung und Kontrolle der Klienten, Angehörigen oder anderer Personen in der Häuslichkeit bei Unsicherheit, zur Durchführung von Maßnahmen der Behandlungspflege (z.B. Blutzuckerkontrollen, Insulininjektion).

Sie werden in der Durchführung einer Maßnahme durch unsere Pflegefachkraft angeleitet bzw. unterstützt und im Hinblick auf das Beherrschen der Maßnahme kontrolliert, um die Maßnahme dauerhaft selbst durchführen oder Hilfestellung bei der eigenständigen Durchführung der Maßnahme geben zu können.

Diese Anleitungen können vom behandelnden Arzt verordnet werden.

Finanzierung der Behandlungspflege

Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege (Behandlungspflege) werden vom behandelnden Arzt oder vom Krankenhaus verordnet und nach Beantragung bei der Krankenkasse genehmigt und finanziert.

Die Leistungen der Behandlungspflege werden von der Krankenkasse nur dann genehmigt, soweit sie weder vom Versicherten selbst noch von einer im Haushalt lebenden Person durchgeführt werden können.

Von der Krankenkasse wird ein Eigenanteil (gesetzliche Zuzahlung) von 10% für die ersten 28 Tage im Kalenderjahr berechnet. Für das Bearbeiten der „Verordnung häuslicher Krankenpflege“ wird eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 € in Rechnung gestellt.